Seitenmarkierungsleuchten

Golf4Ever

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Hi,
und schon wieder eine Frage and die Profis, also bitte wieder zahlreich antworten, Danke.
Möchte mir Seitenmarkierungsleuchten einbauen und die sollen brennen sobald ich den Motor anhabe.
Wo muss ich die dann anschliessen damit das so geht?
Hab einen Kumpel der meinte ich soll sie einfach an die Lichter anklemmen und immer mit Licht fahren.
Wollte es aber gleich richtig machen ohne dauernd mit Licht fahren zu müssen.
Danke für Eure Antworten
Gruss Golf4Ever


<span style="color:red">Rettet den Wald, Tempo 200 damit wir schneller durch sind!</span>
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seitenmarkierungsleuchten werden immer mit dem standlicht gekoppelt.

also licht an, sml an.

darf man die überhaupt anderst verbauen?!? dürfen die ohne licht brennen?
ich gehe mal stark davon aus das die nur mit licht brennen dürfen. (kannst ja zur not so prolo mässig mit standlicht und nebelscheinwerfern herumfahren.

aber ich kann dir sagen so lange es hell ist sieht man die sml sowieso nicht...
 
HI
Du darfst nur laut Gesetz mit den Seitenmakierungsleuchten fahren wenn sie mit dem Standlicht gekoppelt sind und auch in der richtigen höhe liegen ich meine das waren min. 20cm und max. 100cm also nur dazwischen(steht aber auch in der ABE)... sonst verlieren die Dinger ihre ABE.
ciao
 
Servus.

Also die Sache mit den Markierungsleuten wird jetzt überschätzt.
Meine sind ganz unten an der Stossstange verbaut. Leider hab ich kein Bild da. Die leuchten dann schön den Boden mit aus. Da wirkt das Auto richtig tief.
Wenn du sie An den Zündungspluss anschliesst (Klemme 15 direkt am Zündschloss) Brennen sie sobald du die Zündung einschaltest.
Ich hab sie aber an die Batterie angeschlossen und einen Schalter eingebaut. Ich lasse die auch brennen wenn ich mein Auto Abends irgenwo abstelle (Disco, Wirtshaus). Kommt auch ganz gut.
Und bies jetzt hat sich noch keiner aufgeregt dass sie zu tief angebaut waren. Weder Polizei, noch Tüv.

P.S. Nur vorne welche anbauen. Nicht hinten. Das sieht voll doof aus. Und so weit runter wies geht.

Mfg Boogaloo
biggrin.gif
 
mahlzeit.

ich habe nen mängelbericht wegen meiner seitenmarkierungsleuchten bekommen.

in der stvzo steht das:
im voderen drittel und im hinteren drittel welche sein müssen
mindesthöhe 25 cm max 1 m. bauartbedingt auch anders.
farbe gelb
dürfen nur leuchten wenn das standlicht an ist. (wobei man mit standlicht alleine nicht fahren darf.)

(parken ist ne ausnahme, da dürfen die teile auch leuchten, aber nicht unter der fahrt ohne licht.)

nja wars anders macht bekommt eventuell ärger und hatt dann löcher in der stoßstange... muss jeder selber wissen was er macht
rolling.gif


§ 51a Seitliche Kenntlichmachung

--------------------------------------------------------------------------------
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.

(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,

an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und

an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.

(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.

(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.

(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.

(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.

(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.
 

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