Erlaubt oder Verboten

Red-Golf III

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Folgendes Problem hab ich, hab in meinem Kofferaum ne blaue Neonleuchte drin aber hab meine Heckablage ausgeschnitten so das man in den Kofferaum schauen kann von außen. Nun fing letztens ne Freundin von mir an das de Grü-Weißen se wegen sowas au angehalten hätten un se ne strafe un 4 punkte bekomm. isses nu erlaubt blaue beleuchtung oda ne?
 
Wenn das blaue Licht von außen zu erkennen ist, wird es sicherlich verboten sein. Ist es so, das man das nur sieht, wenn man den Kofferraum öffent wird bestimmt kein Hahn danach krähen.
 
Solange man es während der Fahrt (und du wirst wohl net oft mit offenem Kofferaum rumfahrn) nicht sieht, bzw. es nicht an ist, ist es völlig regelkonform.
Mein Bruder hat sich an seinem B Corsa ALLE leuchten und Leuchtdioden auf blau umgebaut und hatte noch nie Probleme mit dem Tüv oder den Uniformierten.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Naja es is so das man das blaue licht eigentlich nur sieht wenn man direkt am Heck steht....auf größere Entfernungen denk ich mal sieht man das sonst nicht.
 
wie gesagt: im verkehr sind nur die farben rot( für hinten) und gelb bzw. weiß (für vorne) zulässig. sobald man an deinem auto ne andere farbe sieht, bekommst du ärger!
 
genau so sieht es aus.

es darf dich und keine anderen wären dem fahren stören / irritiren.

sprich auf parkplätzen usw. darfst es anhaben.

du solltest trotzdem vorsichtig sein weil ein findiger polizist kann immer noch sagen das es eine verkersgefährdung darstellt weil irgendwas am auto blau leuchtet und man das mit nem polizeiauto etc. verwechseln könnte.

ich habe auch sowas und bisher hat keiner was dazu gemeint, der tüv hat sogar eheer bestütigt das ich es haben darf.

irgendein gesetztestext lässt sich aber meißt immer anwenden wenn dich einer auf kieker hat. (ich musste neuelich meine seitenmarkierungsleuchten eintragen lassen trotz abe)
 
warum musstest du die eintragen lassen trotz abe? waren sie zu tief? wer hat dir das gesagt?
 
@zpeedy

wenn du wirklich ´ne "echte" ABE hast (mit den ANgaben/Richtlinien für den jeweiligen fahrzeugtyp), dann musst du nichts eintragen lassen!

ABE ist ABE!

@ alle blau-licht-spinner
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die knallköppe gehören verboten, die (nachts) mit sichtbaren blauen licht im auto rumfahren
ranting.gif
 
naja ok es war keine abe sonder nur ein gutachten für die teile.

allerdings stand im gutachten drin das ich nichts begutachten / eintragen lassen muss und alles den richtlinien usw entspricht.

ich wurde von der polizei angehalten und nach ner stunde meinten die endlich was gefunden zu haben. meine sml seien mehr als 3 meter auseinander und das dürfen die nach stvzo 51a nicht sein (das stimmt schon, aber nur bei fz über 6 meter). darauf hin bekam ich nen mängelbericht.

dann hatte ich den ärger, keiner wollt den gesetzes text richtig deuten und somit musste ich zum tüv. dann hab ich mir die gleich eintragen lassen das es nicht nochmal ärger geben kann. die eintragung hat dann 35 euro gekostet. nur weil manache leute nicht lesen können...

§51a Seitliche Kenntlichmachung

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgende Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein..Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.

(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,

an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und

an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.

(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.

(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.

(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.

(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.
 
Nur nochmal zur Sicherheit...
es ist also erlaubt sämtliche Leuchten IM Auto in blau umzuändern solange sie von aussen nicht sichtbar sind für andere Verkehrsteilnehmer oder gar mich stören?

Also z.b. Tachobeleuchtung, Aschenbecherbeleuchtung und die ganzen beleuchteten Knöpfe wie z.b. ABS, Nebelscheinwerfer an/aus, etc (ich rede von einem Audi80)

Wie siehts mit Leuchtstoffröhren im Fussraum aus?
 
es gibt keine vorschrift die sowas verbietet.

das einzigste was du einhalten musst ist das die kontrollampe für die nebelschlusslampe in orange leuchten muss, wenn die nebelschlussleuchte eingeschaltet ist. fernlicht muss blau leuchten. das wars...

ich hab auch röhren im fussraum, kofferraum etc. bin schono öfters angehalten worden und hab auch beim tüv nachgefragt... alles in ordnung...
 
Bin mir jetzt nichts ganz sicher was du meinst...

Beim Audi80 sind die Schalter zum Ein-/Ausschalten der Nebelscheinwerfer und der Nebeschlussleuchte ja zw. Fahrer und Beifahrer über den Reglern der Belüftungsanlage...

Beim Anschalten erleuchtet beim Nebelscheinwerfer am Knopf ein grüner Pfeil und bei der Schlussleuchte ein orangener. Meinst die müssen so bleiben?

Weil Fernlicht wird ja beim Tacho angezeigt, dass das blau bleiben muss is mir klar
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Nun mal ein wenig Klarheit:

Vorgeschrieben sind folgende Lichtfarben:

1.) Instrumentenbeleuchtung kann sein BLAU , ROT , GRÜN oder WEISS

2.) Fernlichtanzeige muß sein BLAU

3.) Jede weitere Beleuchtung im Wageninneren muß separat geschaltet werden können.
Hierzu zählen auch die allseits beliebten Neonringe um die Woofer.
Ebenso Fußraum- und Unterbodenbeleuchtung.
Hierbei ist aber darauf zu achten, daß diese Beleuchtungen nur im Stand einzuschalten sein dürfen.
 
Also kann ich laut deinem Punkt numero 3 meine Nebelscheinwerferknöpfchen auch blau beleuchten!

Danke euch
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Tachoumbauten:

Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO) gibt es KEINE Vorschrift für die Beleuchtungsfarbe. Ablesbar muss die Anzeige sein, das erfüllen unsere Umbausätze.


Fußraumbeleuchtung:

Die Fußraumbeleuchtung ist nicht im Bereich der STVZO zugelassen.

Nach unserer Erfahrung ist es dem TÜV allerdings recht, wenn die Beleuchtung nur (!) bei geöffneter Türe an geht, d.h. in Kombination mit dem Türkontakt, allerdings würden wir einen zusätzlichen Schalter vorsehen. Während der Fahrt ist es auf jeden Fall verboten ! 

Nach § 54a Absatz 1 "Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen" darf eine Innenbeleuchtung angebracht werden, wenn die Sicht des Fahrers dadurch nicht beeinträchtigt wird, dort steht wörtlich: "Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen."


Nebelschlußlicht:

Das Nebelschlußlicht muss eine gelbe Kontrolleuchte haben, der Umbau ist nach § 53d Absatz 5 STVZO "Nebelschlußleuchten" nicht erlaubt, dort steht wörtlich: "Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden." Blau mit roter Kontrolleuchte ist nicht gestattet, blau mit der Standard Kontrolleuchte schon.


Beleuchtung des Nummernschildes:

Diese Variante, seit dem es früher dunkel wird, häufen sich hier die Fragen, ist nicht erlaubt. Wir raten davon ab, da die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Fahrzeuges mit der Montage erlischt. Siehe dazu auch STVZO § 49a "Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze" Absatz 6, dort steht: "In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden." 

bau deine schalter ruhig um... das interesiert eh keinen. das einzigste was zu beachten ist, ist :"Das Nebelschlußlicht muss eine gelbe Kontrolleuchte haben"
sprich wenn du den schalter drückst leuchtet der doch leicht orange und das reicht...
 
die Lichttechnischen Einrichtungen regeln die §§ 49a-54 und 60 StVZO, sowie die EG-RL 76/756/EWG und die ECE-R 48

Auf deutsch:

Grundsätzlich ist eine Umfeldbeleuchtung für Fahrzeuge zulässig, sofern ein Teilegutachten bzw. eine EG-Teilbetriebserlaubnis dafür existiert. In dieser Betriebserlaubnis ist genau definiert welche Beleuchtungseinrichtungen wann eingeschaltet sein dürfen. Dazu zählt allgemein das Standlicht/ Fahrlicht, Schlußleuchten, Blinkimpulse beim auf- bzw. zuschließen sowie eben die zusätzlichen Leuchten an den Außenspiegeln. Ohne eine solche Genehmigung ist keine Eintragung bzw. ein Betrieb der Beleuchtung zulässig.

-Es dürfen grundsätzlich nur Leuchten brennen, die in der Betriebserlaubnis mit aufgeführt sind.
-Die Lichtfarbe ist weiß für die Umfeldbeleuchtung, rot für Markierungsleuchten und gelb für die Blinkanlage.
-Zusätzliche Leuchten (also zusätzlich angebaute) dürfen den Verkehrsraum durch Blendung nicht beeinträchtigen (d.h. sie dürfen nur das unmittelbare Umfeld des Fahrzeugs beleuchten).
"Sehr geehrter Herr xxx,
für die "Einstiegs-u. Umfeldbeleuchtung" hat sich lt. Aussage unserer Produktbetreuung ein Sonderausschuss im Verkehrsministerium beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
- Es muß grundsätzlich durch technische Mittel ausgeschlossen sein, daß die Leuchte bei Fahrt brennt.
- Die Leuchte darf nur im Stand und nur beim Ein- und Aussteigen brennen können.
- Das austretende Licht muß indirekt wirken und darf nich als Illumination des Fahrzeugs von unten ausgestaltet sein.
- Die Beleuchtungseinrichtung darf nur während des Öffnungsvorgangs der Tür brennen und muß sich bei Bewqegung des
Fahrzeugs selbsttätig ausschalten.
- Darf nur bei eingeschalteter Innenbeleuchtung brennen.
Bei einem selbst hergestellten Bausatz "Einstiegsbeleuchtung" halten wir aufgrund der vorgegebenen Bedingungen eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr für erforderlich. Fa. Brabus hat noch keine Stellungnahme abgegeben.


Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
i.A. J. Stein"
 
Originally posted by zpeedy@10.Okt.2003, 09:25 Uhr
bau deine schalter ruhig um... das interesiert eh keinen. das einzigste was zu beachten ist, ist :"Das Nebelschlußlicht muss eine gelbe Kontrolleuchte haben"
sprich wenn du den schalter drückst leuchtet der doch leicht orange und das reicht...
kk, dann mach ich das einfach so, danke euch
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